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Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Einen allgemeinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub auf Grund einer Behinderung gibt es ebenso wenig wie auf ein dreizehntes oder vierzehntes Gehalt. Ansprüche darauf sind entweder durch einen Kollektivvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.
In Österreich gibt es ungefähr vierhundert (aktuelle) Kollektivverträge, die im allgemeinen nicht öffentlich zugänglich sind. Es ist mir daher nicht möglich, alle Kollektivverträge durchzusehen. Die hier zitierten Beispiele stammen aus den KV-Datenbanken des ÖGB und der WKO und geben den Stand vom 1.1.2017 wieder. Vollständigkeit wurde nicht erreicht und auch nicht angestrebt. Bei der Durchsicht ist mir aber aufgefallen, daß es immer weniger Kollektivverträge mit einem Zusatzurlaub für Behinderte gibt und daß ein Zusatzurlaub oft nur mehr für „Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide“ gilt, nicht aber für begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der
Bauindustrie in der Fassung vom 1.5.2016, § 24 Abs. 2:
Kriegsversehrte, Arbeitsinvalide und Zivilversehrte mit 50% oder
mehr Arbeitsbehinderung sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne
des Opferfürsorgegesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für Buchbinder, gültig ab 1.4.2003,
§ 11, Z. 4:
Auf Grund des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw.
Opferfürsorgegesetzes pflichteingestellte Arbeitnehmer haben
Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von drei Werktagen.
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im
kunststoffverarbeitenden Gewerbe vom 17.7.2013, § 10:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50 Prozent
oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im österreichischen
Bäckergewerbe, gültig ab 1.10.1996, § 10:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50 Prozent
oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Fleischereigewerbe
vom 1.9.2002 unter Berüchsichtigung der Änderungen durch
den Kollektivvertrag vom 18.6.2008, § 11:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50 Prozent
oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in
Handelsbetrieben (außer pharmazeutischer Großhandel,
OMV AG, VÖST-ALPINE Stahlhandel, VÖST-ALPINE Rohstoffhandel,
Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke, General-Motors
Austria, österreichische Salinen, nur vermietende Handelsbetriebe
für Mode- und Freizeitartikel, Lottokollekturen) vom 9.11.2016,
Kap. XII:
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer
mindestens 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt
außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Kollektivvertrag für Angestellte im pharmazeutischen
Großhandel vom 9.11.2016, Kap. IX:
Kriegsgeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer
mindestens 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt
außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Kollektivvertrag für die Arbeiter in der
Sägeindustrie vom 9.3.2016, § 13 Ab. 2:
Kriegsversehrte Arbeitnehmer, deren Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 v. H. vermindert ist, erhalten zu dem im Urlaubsgesetz
festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte
Urlaubstage.
Kollektivvertrag für die Arbeiter in der holzverarbeitenden
Industrie vom 9.3.2016, § 13 Ab. 2:
Kriegsversehrte Arbeitnehmer mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent erhalten zu dem im Urlaubsgesetz
1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte
Urlaubstage.
Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in der
in der Mineralölindustrie Österreichs vom 13.1.2016, § 26
Abs. 3
Für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem
1. April 2003 begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Bei
ArbeitnehmerInnen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
Kriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen,
erhöht sich das Urlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese
Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte nach den Bestimmungen
des Opferfürsorgegesetzes und für Behinderte gemäß
BehEinstG mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 v. H. Bestehende
innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht und sind anzurechnen.
Kollektivvertrag für die Bettenindustrie sowie für die
Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 1.10.2016, § 11 Abs.
2
Kriegsversehrte Arbeitnehmer mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent erhalten zu den im Urlaubsgesetz
festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich drei bezahlte
Urlaubstage.
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik vom 11.10.2016, § 12:
Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für die Angestellten der gemeinnützigen
Wohnungswirtschaft Österreichs (2010), Kap. VI: Urlaub:
Für bereits vor dem 1.4.2009 bestehende Ansprüche:
Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils
geltenden Fassung begünstigten Personen gebührt außer
dem gesetzlichen ein zusätzlicher Urlaub, dessen Ausmaß
fünf Tage beträgt. Dasselbe gilt für Angestellte,
welche sich im Betrieb eine Invalidität zugezogen haben.
Krankheit unterbricht den Urlaub, wenn sie mehr als 3 Tage andauert
und durch ein kassenärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Für nach dem 1.4.2009 entstandene Ansprüche:
Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils
geltenden Fassung begünstigten Personen und den ihnen
Gleichgestellten gebührt außer dem gesetzlichen ein
zusätzlicher Urlaub, dessen Ausmaß drei oder fünf
Tage beträgt, je nachdem, ob ihre Erwerbsfähigkeit unter
50% oder 50% und mehr als 50% gemindert ist. Dasselbe
gilt für Angestellte, welche sich im Betrieb eine
Invalidität zugezogen haben. Krankheit unterbricht den Urlaub,
wenn sie mehr als 3 Tage andauert und durch ein kassenärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird.
Kollektivvertrag für die Angestellten der Baugewerbe und der
Bauindustrie (2010), § 24: Urlaub – Anrechnung von
Vordienstzeiten – Zusatzurlaub:
2. Kriegsversehrte, Arbeitsinvalide und Zivilversehrte mit 50%
oder mehr Arbeitsbehinderung sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung
im Sinne des Opferfürsorgegesetzes erhalten einen Zusatzurlaub
von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für Angestellten und Lehrlinge in
Handelsbetrieben (2010), Kap. XII: Urlaub:
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung
auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit
einer mindestens 50§igen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub
von 3 Tagen.
Kollektivvertrag für Handelsarbeiter (2011), Kap. XI:
Urlaub:
2. Begünstigte Behinderte im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem
gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik (2011), § 12:
Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz:
(1) Begünstigte Behinderte nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe
Werbung und Marktkommunikation Wien (2011), § 10
Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide:
Arbeitsinvalide mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung
erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen
und Servicestationsunternehmungen Österreichs (2010),
§ 12: Urlaub:
3. Behinderte gemäßß § 2 Abs. 1 des
Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem
gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe
(2010), § 15: Urlaub:
Kriegsversehrte aus den beiden Weltkriegen und Invalide mit 50
§ oder mehr Arbeitsbehinderung, sofern sie anlässlich des
Beginns des Arbeitsverhältnisses einen Einstellungs- bzw.
Gleichstellungsschein abgaben, erhalten pro Dienstjahr einen
Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
Kollektivvertrag für die Arbeiter in der holzverarbeitenden
Industrie (2010), § 13 Urlaub:
2. Kriegsversehrte Arbeitnehmer mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent erhalten zu dem im Urlaubsgesetz
1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte
Urlaubstage.
Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros
(2009), Kap. VIII: Urlaub:
3. Begünstigte Behinderte im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr.
67/2008 erhalten einen Zusatzurlaub von mindestens 3 Tagen.
Kollektivvertrag für Angestellte im pharmazeutischen
Großhandel (2011), Kap. IX: Urlaub:
Kriegsgeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung
auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit
einer mindestens 50 §igen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub
von 3 Tagen.
Kollektivvertrag für die Speditionsangestellte
Österreichs (2010): § 10 Urlaub und Pflegefreistellung:
2. Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2
Behinderteneinstellungsgesetz erhalten außer dem gesetzlichen
Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Tagen.
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im
kunststoffverarbeitenden Gewerbe (2005): § 10 Zusatzurlaub
für Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50
Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von
drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe (2010): §
12 Urlaub:
2. Kriegsversehrte Arbeitnehmer mit einer Minderung der
Erwerbstätigkeit ab 50 Prozent erhalten zu dem im Urlaubsgesetz
festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich drei bezahlte Urlaubstage.
Kollektivvertrag für Arbeiter in der Papier und Pappe
verarbeitenden Industrie (2008): &167; 11 Urlaub:
2. Aufgrund des Invalideneinstellungsgesetzes bzw.
Opferfürsorgegesetz Pflichteingestellte Arbeitnehmer haben
Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von drei Werktagen.
Kollektivvertrag für Angestellte im österreichischen
Bäckergewerbe (1996): § 10. Zusatzurlaub für
Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50
Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub
von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Fleischergewerbe
(2008): § 11 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und
Arbeitsinvalide:
Kriegsversehrte beider Weltkriege und Arbeitsinvalide mit 50
§ oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub
von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.
Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in der
Mineralölindustrie Österreichs (2010): § 26
Urlaub:
3. Zusatzurlaub
Für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem
1. April 2003 begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Bei
ArbeitnehmerInnen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
Kriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen,
erhöht sich das Urlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese
Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte nach den
Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und für
Behinderte gemäß BehEinstG mit einem Grad der
Behinderung von mind. 50 v. H. Bestehende innerbetriebliche
Regelungen bleiben aufrecht und sind anzurechnen.
Kollektivvertrag für die Arbeiter in der Sägeindustrie
(2010): § 13 Urlaub:
(2) Kriegsversehrte Arbeitnehmer, deren Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 v. H. vermindert ist, erhalten zu dem im
Urlaubsgesetz festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3
bezahlte Urlaubstage.
Es gibt noch viele ander Kollektivverträge mit einem Zusatzurlaub für Behinderte. Sie alle zu zitieren ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat wegen der in Ihrem Betrieb anzuwendenden Bestimmungen.
In manchen, vor allem größeren Unternehmen wird behinderten Mitarbeitern über Betriebsvereinbarungen ein Zusatzurlaub gewährt. Beispielsweise gibr es in dem Unternehmen, für das ich zuletzt gearbeitet habe, folgende Betriebsvereinbarung für einen zusätzlichen Urlaub für Behinderte:
Behinderte bzw. Gleichgestellte erhalten zum gesetzlichen Urlaub bei einer Erwerbsminderung | |||
von 30 % | 2 | Arbeitstage Zusatzurlaub, | |
von 40 % | 4 | Arbeitstage Zusatzurlaub, | |
von 50 % | 5 | Arbeitstage Zusatzurlaub, | |
von 60 % | 6 | Arbeitstage Zusatzurlaub. |
Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1979 eingetreten sind; für später eingetretene Mitarbeiter, denen bescheidmäßig eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und darüber bestätigt wird, gelten die zutreffenden obgenannten Ansprüche auf Zusatzurlaub ebenfalls.
Opferbefürsorgten mit Amtsbescheinigung bzw. Mitarbeitern mit von der Firma anerkannter Verminderung der Leistungsfähigkeit von mindestens 30 % (durch Arbeitsunfall oder starke Verminderung der Sehkraft), die nicht schon auf Grund der Zusatzregelung für Behinderte Urlaub erhalten, werden zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub 2 Arbeitstage pro Urlaubsjahr gewährt.
Zuletzt aktualisiert am 7. Jänner 2017