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Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Inhalt: | 1. | Beschäftigungspflicht (Begriffsklärung) |
2. | Ausgleichstaxe |
Das Behinderteneinstellungsgesetz bezweckt die Eingliederung von begünstigten Behinderten in den Arbeitsprozeß, damit sie nicht oder zumindest möglichst spät den Sozialsystemen zur Last fallen. Der Verpflichtung, einen Beitrag zur Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten zu leisten, soll in erster Linie dadurch entsprochen werden, daß der Arbeitgeber einen entsprechenden Anteil seiner Arbeitsplätze (die sogenannte Pflichtzahl) mit begünstigten Behinderten besetzt. Die Pflichtzahl ist also die Anzahl der vom Arbeitgeber zu beschäftigenden begünstigten Behinderten. Sie ist in § 1 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes festgelegt:
§ 1 Abs. 1: | Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977. |
Für einzelne Berufsgruppen kann das Sozialministerium die Anzahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten (die sogenannte Pflichtzahl) per Verordnung von 25 auf höchstens 40 erhöhen, und es kann besonders geeignete Arbeitsplätze bestimmten Gruppen von Behinderten vorbehalten § 1 Abs. 2 BEinstG). Bis Ende 1998 gab es für unterschiedliche Branchen unterschiedliche Pflichtzahlen. Seither hat das Sozialministerium weder von der Möglichkeit der Verordnung branchenspezifischer Pflichtzahlregelungen noch von der Möglichkeit der Arbeitsplatzreservierung für bestimmte Behindertengruppen Gebrauch gemacht.
Arbeitgeber, die weniger begünstigte Behinderte beschäftigen als es ihrer Pflichtzahl entspricht, müssen, sozusagen als Lastenausgleich, eine „Ausgleichstaxe“ bezahlen (siehe unten). Auf die Berechnung der Pflichtzahl werden bestimmte Personen doppelt angerechnet: | ||
a) | Blinde, | |
b) | begünstigte Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, | |
c) | bzw. auch darüber hinaus, wenn die Ausbildung länger dauert, | |
d) | begünstigte Behinderte nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, | |
e) | begünstigte Behinderte nach Vollendung des 55. Lebensjahres und | |
f) | begünstigte Behinderte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. | |
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl. | ||
(§ 5 Abs. 2 BEinstG). |
Die Berechnung der Pflichtzahl hat auf Grund der Anzahl der jeweils am Monatsersten beschäftigten Arbeitnehmer zu erfolgen (§ 16 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausgleichstaxe wird dem Arbeitgeber alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vorgeschrieben. Seit 1.1.2011 ist sie nach der Unternehmensgröße gestaffelt. Sie wird alljährlich durch Verordnung des Sozialministeriums angepaßt. Die Anpassung erfolgt mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor. (§ 9 BEinstG). Für das Jahr 2017 beträgt sie für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
in Unternehmen mit 0 bis 24 Mitarbeitern | 0 EUR |
in Unternehmen mit 25 bis 99 Mitarbeitern | 253 EUR |
in Unternehmen mit 100 bis 399 Mitarbeitern | 355 EUR |
in Unternehmen mit 400 oder mehr Mitarbeitern | 377 EUR |
Die Ausgleichstaxe wird
alljährlich durch Verordnung des Sozialministeriums
angepaßt. Die Anpassung erfolgt mit dem für den Bereich
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor.
(§ 9 BEinstG)
„Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden.“ (Verwaltungsgerichtshof vom 28.6.2001, Geschäftszahl 2001/11/0150).
Die Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 InvEG ist weder eine Steuer noch eine Strafe, sondern ein Ausgleich für die trotz Überschreitung der Pflichtzahl unterbliebene Einstellung eines begünstigten Dienstnehmers. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen finden daher keine Anwendung. (Verwaltungsgerichtshof vom 16.5.1995, Geschäftszahl 95/08/0051).
Die Ausgleichstaxe ist unabhängig von der Art des Betriebes zu bezahlen, auch wenn im Betrieb die Beschäftigung von Behinderten nicht möglich ist. (Verwaltungsgerichtshof vom 4.10.2001, Geschäftszahl 96/08/0400). Im dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall ging es um ein Reinigungsunternehmen. Auch in der IT-Branche wird oft argumentiert, daß es etwa keine Arbeit ohne großen Stress gibt und daher nicht übermäßig belastbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Das zitierte Erkenntnis sagt dazu, daß es „in der Gestaltungsfreiheit dieser Unternehmen [liegt], ihrer Pflicht zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten nachzukommen.“. Es soll aber betont werden, daß sich dieses Erkenntnis nur auf die Verpflichtung zur Bezahlung der Ausgleichstaxe bezieht, nicht aber auf die Einstellung begünstigter Behinderter.
Das Behinderteneinstellungsgesetz unterscheidet bei der Berechnung der Pflichtzahl nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. (Verwaltungsgerichtshof vom 6.5.1997, Geschäftszahl 97/08/0123, Rechtssatz 1 und Rechtssatz 2).
Zuletzt aktualisiert am 5. Jänner 2017