Inhalt
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Begünstigungen | |
![]() |
Steuer |
![]() |
Sozialversicherung und Pflegegeld |
![]() |
Mobilität |
![]() |
Rundfunkgebühr, Fernsprechentgelt und Ökostrompauschale |
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Bitte beachten Sie, daß
für das Funktionieren der Links zur Dokumentation des
Finanzministeriums bei einigen Browsern die Verbindung
„https://findok.bmf.gv.at“ als vertrauenswürdig
einzustellen ist. Unter Windows kann das in der Systemsteuerung
eingestellt werden:
„Systemsteuerung“ → „Internetoptionen“
→ „Sicherheit“ → Zone
„Vertrauenswürdige Sites“ auswählen →
„Sites“ anklicken → die Seite
„https://findok.bmf.gv.at“ eintragen.
Bitte beachten Sie auch, daß bei Verwendung des Internet Explorer
für die Anzeige von pdf-Dateien im Adobe PDF Reader das Add-On
für den Adobe PDF Reader aktiviert sein muß (im Internet
Explorer: „Extras“ → „Add-Ons verwalten“
→ Anzeigen: „alleAdd-Ons“ → Adobe PDF Reader
aktivieren).
Die folgende Zusammenstellung beruht auf den gesetzlichen Grundlagen, wie sie in den §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 88) festgelegt sind und wie sie in den vom österreichischen Finanzministerium verordneten Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) i. d. F. vom 16.12.2016 (Download: 11,8 MB) näher ausgeführt werden. Die abzugsfähigen „außergewöhnlichen Belastungen“, die für behinderungsbedingte Ausgaben wichtig sind, werden in den kommentierenden Unterabschnitten („Randzahlen“, Rz) Rz 814 bis 908 (Download: 0,6 MB) behandelt. Einfacher verständlich ist das vom Finanzministerium jährlich herausgegebene Steuerbuch (Download für die aktuelle Version, das Steuerbuch 2017, 3,3 MB). Angesichts der Kompliziertheit der Regelungen und ihrer oft schlechten Formulierung (verschachtelte Sätze, häufige Verweise, wechselnde Abkürzungen) muß man sich fragen, wie viele Steuerpflichtige, ob behindert oder nichtbehindert, in der Lage sind, diese Regelungen zu verstehen und falsche Berechnungen des Finanzministeriums, wie sie wohl jeder gute Steuerberater häufig in den Bescheiden der Finanzämter findet, zu erkennen und ihre Korrektur zu verlangen.
Um behinderungsbedingte Nachteile, vor allem
finanzielle Belastungen auf Grund der Behinderung, ein wenig
auszugleichen, gewährt der Staat Behinderten die
Möglichkeit, behinderungsbedingte Ausgaben als
außergewöhnliche Belastungen von der Steuer anzusetzen.
Ein gravierender Nachteil dieses Ausgleichssystems ist es, daß
nur solche Behinderte Vorteile aus diesem System ziehen, deren
Einkommen hoch genug ist, daß ihre Steuerbelastung durch
Absetzbeträge merklich reduziert wird. „Eine außergewöhnliche Belastung kann nicht berücksichtigt werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, daß es nicht zur Vorschreibung von Einkommensteuer kommt.“ (Rz 819 der LStR 2002 und Erkenntnis 96/15/0092 des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.1996) |
|
Wer, wie leider viele Behinderte, nur ein geringes Einkommen hat und deshalb auch nur wenig oder gar keine Steuer bezahlt, geht dabei leer aus. Viele Arbeitslose und Bezieher von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen sind davon betroffen. Dabei haben natürlich auch einkommensschwache Behinderte behinderungsbedingte Ausgaben, etwa für Diätverpflegung bei Diabetes oder für einen geeigneteren Rollstuhl bei Gehbehinderung. Und solche Ausgaben treffen sie viel härter als die Wohlhabenderen. | |
Nur die kein Pfündlein haben Was machen denn dann die? Die lassen sich wohl begraben, Und es geht ohne sie. |
|
[Bertolt Brecht: Armen Mannes Pfund] | |
Das trifft Nicht-Behinderte so gut wie Behinderte. Das „Gleichnis vom anvertrauten Geld“ (Matthäus 25,14-30) hat den Predigern immer schon Schwierigkeiten bereitet: „Denn wer hat, dem wird gegeben, und er wird im Überfluß haben; wer aber nicht hat, dem wird auch noch weggenommen, was er hat“ (Matthäus 25,29). |
Für Veranlagungsjahre ab 2016 ist zusätzlich eine „antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung“ vorgesehen. Auf diesem Weg sollen Bürger, die eine Steuergutschrift zu erwarten haben, aber keinen Antrag auf Veranlagung stellen, um diese Gutschrift zu erhalten, automatisch veranlagt werden. Die aus dieser Veranlagung resultierende Steuergutschrift wird dem Steuerpflichtigen dann automatisch auf sein Konto überwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist. Allerdings ist diese antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: | |
![]() |
Für den Steuerpflichtigen besteht kein Pflichtveranlagungstatbestand |
![]() |
Der Steuerpflichtige hat bis zum 30. Juni keine Steuererklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht |
![]() |
Der Steuerpflichtge hat im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen |
![]() |
Aus den Informationen, die dem Finanzamt (Lohnzettel) zugänglich sind, ist anzunehmen, dass eine Veranlagung zu einer Steuergutschrift führen wird (z. B. bei Arbeit als Ferialpraktikant nur während der Sommermonate) |
Sollten Sie mit dem Ergebnis dieser „automatischen“ Veranlagung nicht einverstanden sein (weil z. B. Abzugsposten, wie Werbungkosten oder Sonderausgaben, unberücksichtigt geblieben sind, weil sie dem Finanzamt nicht bekannt waren), haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L1) einzureichen. Dies führt dazu, daß der ergangene Bescheid automatisch aufgehoben wird und auf Grundlage Ihrer Steuererklärung eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wird. | |
[Quelle: Steuerbuch 2017, S. 114] |
Eine steuerlich zu berücksichtigende Behinderung liegt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen dann vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt (siehe auch Rz 841 der LStR 2002). Für Behinderte wird ein Freibetrag gewährt (siehe den Abschnitt 3), und sie können Mehraufwendungen, die ihnen wegen ihrer Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastungen absetzen (siehe die Abschnitte 6 und 7).
Ein Steuerpflichtiger kann behinderungsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, | |
![]() |
wenn er selber körperlich oder geistig behindert ist, |
![]() |
wenn sein (Ehe-)Partner (im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988) behindert ist und er Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, |
![]() |
wenn sein (Ehe-)Partner behindert ist und er zwar keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder ein eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und wenn außerdem die Einkünfte des (Ehe-) Partners höchstens 6.000 EUR im Jahr betragen (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) und |
![]() |
wenn er oder sein (Ehe-) Partner Anspruch auf den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag für ein behindertes Kind (im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988) hat (siehe den Abschnitt 7). |
(§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministers über außergewöhnliche Belastungen und Rz 841 und Rz 853 der LStR 2002) |
Zur Inanspruchnahme von Steuererleichterungen auf Grund einer Behinderung ist die Behinderung dem Finanzamt durch eine amtliche Bestätigung einer zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständig sind nach § 35 Abs. 2 Z.2 EStG 1988: | |
![]() |
die Landeshauptleute bei Empfängern von Opferrenten |
![]() |
die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern |
![]() |
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art |
(Rz 839 der LStR 2002). | |
Die Vorlage einer derartigen Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Zustimmung zur
elektronischen Übermittlung der maßgeblichen Daten
gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988
erteilt hat. Die Übermittlung dieser Daten ist auch dann
zulässig, wenn vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit
ein Freibetrag im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 und 7 EStG
1988 beantragt wurde. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) übermittelt die für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 erforderlichen Daten elektronisch an die zuständigen Finanzämter, sowie an Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 EStG 1988 auszahlen. |
Die bis 2004 von einem Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt allerdings eine neue Feststellung durch die ausstellende Behörde oder das Sozialministeriumservice, ersetzt diese die bisherigen Bescheinigungen.
Es soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß es sich beim Anspruch auf Absetzbeträge um einen Rechtsanspruch handelt, eine Seltenheit im Behindertenrecht. Nach Rz 819 der LStR 2002 sind außergewöhnliche Belastungen „von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald sie der Abgabenbehörde bekannt werden“. Die Behörde ist aber nicht zu besonderen Ermittlungen verpflichtet. Man muß seine Aufwendungen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung selber geltend machen und auch nachweisen.
Behinderte können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
entweder einen Pauschalbetrag (auch Freibetrag
genannt) beantragen, oder ihre tatsächlichen
behinderungsbedingten Aufwendungen geltend machen
(§ 35 Abs. 5 EStG).
Nach § 35 Abs. 1 EStG kann ein Pauschal- oder Freibetrag
aber nur dann beansprucht werden, wenn keine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld oder -zulage bzw. Blindengeld oder
-zulage) bezogen wird.
Der Pauschal- oder Freibetrag vermindert das steuerpflichtige
Einkommen (ohne Bezug auf konkrete Ausgaben) um gerade diesen
Betrag, während beim Geltendmachen der tatsächlichen
Aufwendungen das steuerpflichtige Einkommen um die
tatsächlichen Ausgaben vermindert wird (soweit sie das
Finanzamt anerkennt). In letzterem Fall sind die Ausgaben
aufzuschlüsseln und zu belegen. Der Antrag auf einen
Pauschal- oder Freibetrag ist natürlich wesentlich
unkomplizierter. Außerdem empfiehlt er sich, wenn die
behinderungsbedingten Aufwendungen geringer sind als der
Pauschalbetrag.
Der Pauschal- oder Freibetrag hängt vom Grad der Behinderung ab. Die (jährlichen) Beträge sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag |
25 % bis 34 % | 75 EUR |
35 % bis 44 % | 99 EUR |
45 % bis 54 % | 243 EUR |
55 % bis 64 % | 294 EUR |
65 % bis 74 % | 363 EUR |
75 % bis 84 % | 435 EUR |
85 % bis 94 % | 507 EUR |
ab 95 % | 726 EUR |
Bei nur kurzer und vorübergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit hat man keinen Anspruch auf einen auch nur aliquoten Teil des Freibetrages.
Die Pauschalbeträge gemäß den § 2, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen(BMF) über außergewöhnliche Belastungen stehen hingegen auch dann zu, wenn Pflegegeld bezogen wird und ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 deshalb ausgeschlossen ist. Das sind Aufwendungen für | ||
![]() |
Krankendiätverpflegung (siehe den Unterabschnitt 6.1), | |
![]() |
Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten (siehe den Unterabschnitt 6.2) sowie | |
![]() |
Hilfsmittel und Heilbehandlung (siehe die Unterabschnitte 6.3 und 6.4. | |
(Rz 841 LStR 2002) | ||
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Diese Freibeträge sind seit der Umstellung von Schilling auf Euro mit 1.1.2002 (Bargeldumstellung) unverändert, wie ein Vergleich mit § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vom 1.7.2001 mit der aktuellen Fassung zeigt. Ein Vergleich mit § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vom 30.7.1988 zeigt allerdings, daß die Freibetrage seit 1988 praktisch gleich geblieben sind bzw. durch die Inflation stark entwertet wurden (vom 1.8.1988 bis 1.12.2016 stieg der Verbraucherpreisindex 1986 laut ÖNB von 104,7 auf 188,3 Prozent):
Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag 1988 - 2001 | Jahresfreibetrag 2002 - 2017 | Erhöhung 2002 | |
ATS | EUR | |||
25 % bis 34 % | 996 | 72,38 | 75,00 | 2,62 EUR ≘ 3,62 % |
35 % bis 44 % | 1.332 | 96,80 | 99,00 | 2,20 EUR ≘ 2,27 % |
45 % bis 54 % | 3.324 | 241,56 | 243,00 | 1,44 EUR ≘ 0,60 % |
55 % bis 64 % | 4.020 | 292,14 | 294,00 | 1,86 EUR ≘ 0,64 % |
65 % bis 74 % | 4.992 | 362,78 | 363,00 | 0,22 EUR ≘ 0,06 % |
75 % bis 84 % | 5.964 | 433,42 | 435,00 | 1,58 EUR ≘ 0,36 % |
85 % bis 94 % | 6.960 | 505,88 | 507,00 | 1,20 EUR ≘ 0,24 % |
ab 95 % | 9.984 | 725,57 | 726,00 | 0,43 EUR ≘ 0,06 % |
Nun ist das (beinahe) Gleichbleiben der Freibeträges durch fast drei Jahrzehnte nicht so tragisch, solange die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden können. Das Sammeln der Rechnungen und das Dokumentieren der Aufwendungen ist aber viel aufwendiger als das Beanspruchen eines Freibetrages. Jedenfalls kann man sich hier des Eindrucks nicht erwehren, daß Behinderte wieder einmal recht wenig berücksichtgt wurden. Wären die Erhöhungen anläßlich der Währungsumstellung nicht schon an sich lächerlich, könnte man sich auch fragen, welche Logik dahinter steht, gerade den am schwersten Behinderten die geringste Erhöhung zuzugestehen.
Außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 34 EStG sind Aufwendungen und Ausgaben, die | |
![]() |
außergewöhnlich insofern sind, als sie höher sind als diejenigen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen erwachsen (Rz 827 der LStR 2002), |
![]() |
(dem Grund und der Höhe nach) zwangsläufig erwachsen,
d. h. denen sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen (d.
h. unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffenden),
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Rz
828 bis 832 der LStR 2002) [die Belastung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, sie darf nicht Folge einer freiwilligen Verpflichtung wie beispielsweise eine Kreditrückzahlung sein, und sie darf nicht Folge eines eigenen Unternehmenswagnisses sein], und |
![]() |
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, indem sie seinen individuellen Selbstbehalt überschreiten (Rz 833 bis 836 der LStR 2002). |
(Quelle: § 34 Abs. 1 bis 4 EStG) Behinderungsbedingt notwendige Aufwendungen sind von Natur aus außergewöhnlich, da ja glücklicherweise die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht behindert ist und daher auch keine derartigen Aufwendungen hat. Wenn sie angemessen sind, erwachsen sie natürlich auch zwangsläufig, da man sich einer Behinderung leider nicht entziehen kann. Bei Behinderten bleibt also neben der Angemessenheit nur zu überprüfen, ob die Aufwendungen den individuellen Selbstbehalt überschreiten. |
Der individuelle Selbstbehalt beträgt bei einem jährlichen Einkommen von
Einkommen | Selbstbehalt | |
bis zu | 7.300,00 EUR | 6 % |
zwischen | 7.300,01 und 14.600,00 EUR | 8 % |
zwischen | 14.600,01 und 36.400,00 EUR | 10 % |
ab | 36.400,01 EUR | 12 % |
vom aufgewendeten Betrag.
Der Selbstbehalt vermindert sich um jeweils 1 %, | |
![]() |
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, |
![]() |
für jedes Kind (im Sinne des § 106 EStG 1988) sowie |
![]() |
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 Euro (siehe Rz 774) jährlich erzielt. |
Das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkommen kann vereinfacht folgendermaßen berechnet werden:
Bruttojahresgehalt (einschließlich 13. und 14. Monatsbezug, wenn vorhanden) | |
abzüglich | steuerfreie Bezüge |
abzüglich | Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, wie etwa die Sozialversicherung) |
abzüglich | Sonderausgaben |
abzüglich | (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt |
ist gleich |
Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt |
Außergewöhnliche Belastungen, bei denen im allgemeinen der Selbstbehalt zum Tragen kommt, sind beispielsweise Krankheitskosten wie | |
![]() |
Arzt- und Krankenhaushonorare |
![]() |
Kosten für Medikamente, Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge und Krankenscheingebühren |
![]() |
Aufwendungen für Heilbehelfe |
![]() |
Kosten für Zahnersatz und Zahnbehandlung und Sehbehelfe |
![]() |
Entbindungskosten |
![]() |
Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital |
Quelle: Rz 902 LStR 2002 und das Steuerbuch 2017, S. 81. Dabei ist zu beachten, daß für Behinderte teilweise andere Regelungen gelten, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (siehe das Kapitel 6). |
Ein Beispiel für die Berechnung des Selbstbehaltes gibt das Steuerbuch 2017 auf den Seiten 79 bis 80: | |||
Ein Alleinverdiener hat zwei Kinder, für die jeweils der Kinderabsetzbetrag zusteht. Er hat im Kalenderjahr folgende Aufwendungen: | |||
Zahnregulierung eines Kindes | 580 EUR | ||
Spitalskosten der Ehefrau | 1.816 EUR | ||
Eigene Arztkosten | 730 EUR | ||
3.126 EUR | |||
abzüglich Ersätze der Krankenkasse | - 364 EUR | ||
Gesamtaufwendungen | 2.762 EUR | ||
Das für die Ermittlung des Selbstbehaltes maßgebliche Einkommen (die Bemessungsgrundlage) beträgt 21.075 EUR. Der Selbstbehalt von grundsätzlich 10 % vermindert sich um 3 %: als Alleinverdiener um 1 % und für die zwei Kinder um je 1 %. Der Selbstbehalt beträgt daher 7 %. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.762 EUR reduzieren sich um den Selbstbehalt von 1.475,25 EUR (7 % von 21.075 EUR). Steuerlich wirken sich daher 1.286,75 EUR als außergewöhnliche Belastung aus. Die Einkommensteuer reduziert sich in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (siehe das Steuerbuch 2017, Seite 21). |
Bei einigen als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen entfällt der Selbstbehalt, und zwar ohne Zusammenhang mit einer Behinderung. Das gilt nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 in folgenden Fällen: | ||
![]() |
Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden (das sind unvorhersehbare
Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den
Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße
nach sich ziehen). Anerkannt als außergewöhnliche Belastung werden Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wenn sie durch Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen oder Sturm), durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag verursacht wurden. Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. (Rz 838 LStR 2002 und das Steuerbuch 2017, S. 85) |
|
Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Das sind: | ||
• | die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (Rz 838b), | |
• | die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Rz 838c) und | |
• | die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Rz 838d und Rz 838e). | |
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. | ||
![]() |
Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes (d. h. im Umkreis von 80 km) keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Das Pauschalbetrag
beträgt 110 EUR pro Monat pro angefangenem Monat der
Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z. B.
Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht
werden. (Rz 873 LStR 2002 und das Steuerbuch 2017, S. 85) |
|
![]() |
Kinderbetreuungskosten können nach § 34 Abs. 9 EStG als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt für Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG
1988), und zwar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des
Kindes, bei behinderten Kindern bis zum vollendeten sechzehnten
Lebensjahr. Der Absetzbetrag ist mit 2.300 EUR pro Jahr
beschränkt. (Rz 884a bis 884f, Rz 884g bis 884j und Rz 884k LStR 2002 und das Steuerbuch 2017, S. 86) |
|
![]() |
Für erheblich behinderte Kinder (das
sind Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird) können Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden. (Rz 857). Siehe den Abschnitt 7. |
|
![]() |
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, die in direktem Zusammenhang mit der Behinderung stehen (beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare oder Heilbehelfe), wenn kein Pauschalbetrag beansprucht wird (siehe den Abschnitt 7). | |
![]() |
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn zwar ein Pauschalbetrag beansprucht wird, die Summe der Aufwendungen aber die Summe der behinderungsbedingten Geldleistungen (Pflegegeld und -zulage, Blindengeld und -zulage) übersteigt; hier können nur noch Kosten für Krankendiätverpflegung, Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten und Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung geltend gemacht werden (siehe das Kapitel 6). | |
Es ist zu beachten, daß diese Aufzählung vollständig in dem Sinne ist, daß der Selbstbehalt nur in den angeführten Fällen entfällt. |
Wenn außerordentliche Belastungen im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, entfällt nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 (letzter Teilstrich) bzw. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finazen (BMF) über außergewöhnliche Belastungen und Rz 844 LStR 2002 der Selbstbehalt. Außerdem können bestimmte Aufwendungen zusätzlich zu eine Pauschalbetrage geltend gemacht werden. und stehen auch dann zu, wenn Pflegegeld bezogen wird. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen dafür ist gleich demjenigen für die Pauschal- oder Freibeträge (siehe oben im Abschnitt 2). Dazu kommen aber noch ausgabenspezifische Anforderungen (siehe unten). Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) entfällt der Selbstbehalt bei folgende Ausgabengruppen:
6.1 | Krankendiätverpflegung | (§ 2 VO BMF außergewöhnliche Belastungen) | (Rz 845 und Rz 846 der LStR 2002), | |
6.2 | Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten | (§ 3 VO BMF außergewöhnliche Belastungen) | (Rz 847 bis 849 der LStR 2002), | |
6.3 | Hilfsmittel | (§ 4 VO BMF außergewöhnliche Belastungen) | (Rz 850 der LStR 2002) sowie | |
6.4 | Heilbehandlung | (§ 4 VO BMF außergewöhnliche Belastungen) | (Rz 851 der LStR 2002). |
Diese Ausgaben sind nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage) oder um einen Freibetrag (Pauschalbetrag) zu kürzen.
Die (Pauschal-)Beträge gemäß den § 2, § 3 und § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen stehen auch dann zu, wenn Pflegegeld bezogen wird und ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 deshalb ausgeschlossen ist. Wird Pflegegeld (eine pflegebedingte Geldleistung) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen, steht der Freibetrag in dem Kalenderjahr, in dem erstmals Pflegegeld bezogen wird, in voller Höhe zu. Im darauf folgenden Kalenderjahr (in den darauf folgenden Kalenderjahren), in dem (in denen) Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag nicht mehr zu. Sollte der Pflegegeldbezug in der Folge wegfallen, steht der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 erst wieder für jenes Kalenderjahr zu, in dem ganzjährig kein Pflegegeld bezogen wird. (Rz 841 der LStR 2002)
§ 2 Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen und Rz 845 und Rz 846 der LStR 2002: Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei | |||
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids | 70 Euro | ||
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit | 51 Euro | ||
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit | 42 Euro | ||
pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere
Pauschbetrag zu berücksichtigen. (Rz 845 der LStR 2002). |
Beträgt der Gesamtgrad der Behinderung weniger als 25 %, so sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei Geltendmachung der Pauschalbeträge als auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen. Betreffend Mehrfachbehinderung mit Bedarf an Krankendiät siehe Rz 839h der LStR 2002).
Rz 847 bis 849 der LStR 2002: Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ab dem Kalenderjahr 2011 ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010) (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen). Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist (ab dem Veranlagungsjahr 2011, siehe die Verordnung des Finanzministeriums BGBl. II Nr. 430/2010) folgendermaßen nachgewiesen werden: | |
![]() |
durch einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 |
![]() |
durch einen („alten“) Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 (in der Fassung vom 30.4.1993) |
![]() |
durch eine vor dem 1. Jänner 2005 erfolgte Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 BBG (in der Fassung vom 31.12.2004) |
![]() |
durch eine Eintragung im Behindertenpaß über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, entweder wegen dauernder Mobilitätseinschränkung oder (bei einer bis 31.12.2013 erfolgten Eintragung) wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit (§ 42 Abs. 1 BBG). |
nachzuweisen. Bereits bestehende Nachweise bleiben weiterhin gültig. (Rz 847 der LStR 2002) |
Sind beide (Ehe-)Partner körperbehindert im Sinne des
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen, so hat ein
alleinverdienender Steuerpflichtiger oder
ein Steuerpflichtiger, dessen Ehepartner oder eingetragener Partner
Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt,
mit einem Kraftfahrzeug nur Anspruch auf den einfachen Pauschbetrag
von 190 Euro (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010).
Zusätzlich können allerdings Kosten seines (Ehe-)Partners
für Taxifahrten bis zu 153 Euro monatlich von ihm geltend
gemacht werden. Bei zwei Fahrzeugen kann der Alleinverdiener oder
ein Steuerpflichtiger, dessen Ehepartner oder eingetragener Partner
Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt,
insgesamt 380 Euro (306 Euro bis einschließlich Kalenderjahr
2010) absetzen. Ohne eigene Kraftfahrzeuge kann er den doppelten
Höchstbetrag für Taxikosten, maximal somit 306 Euro monatlich,
beanspruchen. Mehraufwendungen eines Körperbehinderten im
Zusammenhang mit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
können nur in Höhe der Pauschbeträge abgesetzt
werden. Die Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen
(zB Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des
Kraftfahrzeuges) ist nicht möglich. Allerdings können
Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges
verbundene Hilfsmittel zusätzlich geltend gemacht werden.
(Rz
848 der LStR 2002)
Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrags für ein Kraftfahrzeug vor (Rz 847 der LStR 2002), verfügt der Körperbehinderte aber über kein eigenes Kraftfahrzeug, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen).
Steht das Kraftfahrzeug, mit dem der Gehbehinderte von einem Familienangehörigen befördert wird, im Eigentum des körperbehinderten Steuerpflichtigen, dann kommt der pauschale Freibetrag von 190 Euro (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010) gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, zum Ansatz.
Verwendet eine körperbehinderte Person ein Leasingfahrzeug als Leasingnehmer, kann sie als wirtschaftliche Eigentümerin angesehen werden und steht daher der Freibetrag für dieses Fahrzeug bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu.
Steht das Kraftfahrzeug im Eigentum eines Familienangehörigen, kommt weder der Freibetrag des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zur Anwendung, noch liegen Taxifahrten im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen vor. Soweit allerdings Fahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Heilbehandlung stehen (z. B. Arztbesuch, Spitalsaufenthalt), liegen bei Verwendung eines familieneigenen Kraftfahrzeuges in Höhe des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen vor.
Als körperbehindert im Sinne des
§ 3 der Verordnung des BMF
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
sind auch Blinde und Schwerstsehbehinderte anzusehen, wenn sie eine
Blindenzulage oder ein Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen. Der Abzug von
Taxikosten setzt voraus, daß entsprechende Aufwendungen
nachgewiesen werden.
(Rz
849 der LStR 2002)
Rz 850 der LStR 2002: Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen (z. B. Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl).
Rz
851 der LStR 2002: Als Kosten der Heilbehandlung
(§ 4 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen, ab 1.
Jänner 1998) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten
für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten
für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung
stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden
Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der
tatsächlichen Kosten (zB Kosten des öffentlichen
Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes
(ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei Verwendung
des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung
dar. Wird der Freibetrag gemäß
§ 3 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen von 190 Euro
für ein eigenes KFZ in Anspruch genommen, können für
Fahrten mit diesem im Zusammenhang mit Heilbehandlungen zusätzlich
Fahrtkosten (zB in Form des Kilometergeldes) geltend gemacht werden.
Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen,
die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht
werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche,
Hygieneartikel usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld
abgegolten. Fallen sowohl Kosten für Pflegepersonal als auch
für pflegebedingtes Material an, sind die Gesamtkosten zu
ermitteln und diese mit Ausnahme von Kosten für Heilbehandlung und
nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (Unterkapitel 6.3) um pflegebedingte
Geldleistungen zu kürzen.
7.1 | Beihilfen für
nichtbehinderte und behinderte Kinder, Familienbeihilfe |
||
7.2 | Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe | (Rz 852 bis 856 der LStR 2002) | |
7.3 | Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe | (Rz 857 bis 862 der LStR 2002) |
Nach § 8 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) wird für Kinder eine Familienbeihilfe gewährt, die nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Sie ist unabhängig vom Einkommen der Eltern, doch verringert sie sich bei einem Einkommen des Kindes (etwa bei Studierenden, die neben dem Studium arbeiten).
Für die Jahre 2016 und 2017 beträgt die Familienbeihilfe monatlich | |
![]() |
111,80 EUR für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, |
![]() |
119,60 EUR für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, |
![]() |
138,80 EUR für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, |
![]() |
162,00 EUR für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet, |
[Ab 1. Jänner 2018 ist eine Erhöhung vorgesehen.] |
Für Mehrkinderfamilien erhöht sich die Familienbeihilfe geringfügig. Außerdem wird für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Schulbeginn im September ein Betrag von 100 EUR ausbezahlt.
Steuerpflichtigen, denen eine Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu, der 2017 monatlich 58,40 EUR für jedes Kind beträgt (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). | |
Alleinverdienern steht darüber hinaus ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, der im Jahr 2017 jährlich | |
![]() |
bei einem Kind 494 EUR und |
![]() |
bei zwei Kindern 669 EUR |
beträgt, wobei sich dieser Betrag für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro jährlich erhöht (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988). |
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 EUR monatlich zu, wenn | |
![]() |
sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und |
![]() |
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz) und |
![]() |
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. |
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 EUR und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 EUR monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. (§ 33 Abs. 4 Z. 3) |
Abgesehen von der Familienbeihilfe werden Familien auch noch durch die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz unterstützt. Behindertenbezogene Regelungen gibt es dabei aber nicht.
Für behinderte Kinder mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 25 % können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen in
bestimmten Fällen entweder über einen Freibetrag oder als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (siehe
das Unterkapitel 7.2 für einen Grad der
Behinderung zwischen 25 und 49 % und das Unterkapitel 7.3 für einen Grad der
Behinderung ab 50 %).
Der Grad der Behinderung wird bei Kindern von denselben Stellen wie bei
Erwachsenen festgestellt (siehe das Kapitel
2).
Für erheblich behinderte Kinder wird eine erhöhte
Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich 152,90 EUR
gewährt (Wert für 2016 und 2017; für 2018 ist ein Wert
von 155,90 EUR vorgesehen).
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muß mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Ansprüche auf Freibeträge richten sich danach, ob diese erhöhten Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht. Da sie nach § 10 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes besonders zu beantragen ist, hat man die Wahl, ob man erhöhte Familienbeihilfe beziehen möchte oder anderenfalls die erhöhten Absetzbeträge in Anspruch nehmen möchte. (Im wesentlichen geht es dabei um die Kürzung durch das Pflegegeld.)
Rz 852 bis 856 der LStR 2002: Ein Steuerpflichtiger mit einem behinderten Kind, dessen Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988: | |
![]() |
kein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe |
![]() |
der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner hat Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag |
![]() |
für das Kind wird keine pflegebedingte Geldleistung bezogen |
(Rz 852 der LStR 2002). Zum Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 siehe das Kapitel 2. |
Unabhängig von einem Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 können bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag | |
![]() |
der Pauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen und Rz 845 der LStR 2002, siehe auch oben im Unterkapitel 6.1), |
![]() |
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen und Rz 850 der LStR 2002, siehe auch oben im oben im Unterkapitel 6.3) sowie |
![]() |
Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen und Rz 851 der LStR 2002, siehe auch oben im Unterkapitel 6.4). |
berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25 % ist eine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen (Rz 853 der LStR 2002). |
Ein Pauschalbetrag gemäß
§ 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
des BMF über außergewöhnliche Belastungen
für ein Kraftfahrzeug oder nachgewiesene Taxikosten steht
für Kinder nicht zu, da bei einer 50%igen (Geh-)Behinderung
des Kindes regelmäßig der besondere Pauschbetrag
gemäß
§ 5 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen zur Anwendung
kommt.
(Rz
854 der LStR 2002)
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw.
einen solchen nach den
§ 2 oder
§ 4 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen, ist der Pauschbetrag
im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
(Rz
855 der LStR 2002)
Besteht Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag, können an Stelle der Freibeträge
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 die
(tatsächlichen) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung
des Kindes, gegebenenfalls nach Kürzung um eine pflegebedingte
Geldleistung, als außergewöhnliche Belastung ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6 fünfter
Teilstrich EStG 1988).
(Rz
856 der LStR 2002)
Rz
857 bis 862 der LStR 2002: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung
eines Freibetrages gemäß
§ 5 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich,
vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu
berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2000,
Geschäftszahl
99/13/0190).
Bei Unterbringung des behinderten Kindes in einem Vollinternat
vermindert sich der Freibetrag von 262 Euro pro Tag des
Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen. Der monatliche
(allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag
von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen ist für jene
Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird.
Für jene Monate im Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld
bezogen wird, steht der Freibetrag ungekürzt zu.
Zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung
gemäß
§ 34 Abs. 9 EStG siehe Rz
884e.
(Rz
857 der LStR 2002)
Neben dem Freibetrag von 262 EUR bzw. bei Bezug höheren Pflegegeldes ohne Berücksichtigung des Freibetrages sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen: | |
![]() |
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (siehe Rz 850 der LStR 2002 bzw. oben im Kapitel 6.3), |
![]() |
Kosten der Heilbehandlung (siehe Rz 851 der LStR 2002 bzw. oben im Kapitel 6.4) sowie |
![]() |
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. |
(Rz 858 der LStR 2002) |
Gemäß
§ 1 Abs. 3 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen sind
Mehraufwendungen gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 3
dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder
um einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen (betreffend Entgelt für die Unterrichtserteilung
in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit
in einer Behindertenwerkstätte (siehe das Erkenntnis des VwGH
vom 02.02.2010, Geschäftszahl
2009/15/0026).
(Rz
858 der LStR 2002).
Mehraufwendungen für den Transport zwischen der Wohnung des
behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der
Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, sind ebenfalls nicht um
pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen (VwGH 20.05.2010,
2007/15/0309).
Etwaige Ersatzleistungen für diese Fahrten (zB Heimfahrtbeihilfe,
Zuschüsse zum Behindertentransport etc.) sind jedoch in Abzug zu
bringen.
Rz
858 der LStR 2002).
Auf alle anderen mit der Behinderung zusammenhängenden
Aufwendungen sind pflegebedingte Geldleistungen anzurechnen.
(Rz
858 der LStR 2002).
Als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder
Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer
Behindertenwerkstätte
(§ 5 Abs. 3 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen gelten auch
Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer
Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund
(landes-)gesetzlicher Regelungen sowie Aufwendungen für
Betreuungsstunden im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung
im Kindergarten.
(Rz
859 der LStR 2002)
Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert sich
der (allenfalls um das Pflegegeld reduzierte) Freibetrag von 262
Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes
um je ein Dreißigstel (das sind 8,73 Euro pro Tag). In diesem
Fall können aber die zusätzlich anfallenden Kosten
für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden.
(Rz
860 der LStR 2002)
Wird ein Teil des Pflegegeldes für ein behindertes Kind
für die Wohnunterbringung in einem Internat oder innerhalb
einer Wohngemeinschaft einbehalten und steht der restliche Teil des
Pflegegeldes einem Elternteil für die teilweise Unterbringung
und Pflege im Haushalt zu, sind auf Grund (landes-)gesetzlicher
Vorschriften vom anderen (getrennt lebenden) Elternteil zu
leistende Kostenbeiträge für die auswärtige
Wohnungsunterbringung in voller Höhe als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(Rz
861 der LStR 2002)
Vor Berücksichtigung der Aufwendungen für die
Unterrichtserteilung ist der pauschale Freibetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen von 262 EUR
monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je
ein Dreißigstel gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung
des BMF über außergewöhnliche Belastungen zu
kürzen, wenn eine Unterbringung in einem Vollinternat erfolgt. Der
um eine pflegebedingte Geldleistung und gegebenenfalls bei Aufenthalt
in einem Vollinternat gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung
des BMF über außergewöhnliche Belastungen gekürzte
Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um ein Zwölftel der
jährlichen Kosten der Unterrichtserteilung zu erhöhen.
(Rz
862 der LStR 2002)
Freibetrag | Behinderte ohne Pflegegeld | Behinderte mit Pflegegeld |
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25% und mehr | ja | nein *) |
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung | ja | ja |
Freibetrag für eigenes KFZ bei Gehbehinderung | ja | ja |
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei Gehbehinderung | ja | ja |
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung | ja | ja |
*) | wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde. |
Freibetrag | Behinderung mindestens 25% ohne erhöhte Familienbeihilfe |
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe |
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe und mit Pflegegeld |
Pauschaler Freibetrag je nach Grad der Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 | ja | nein | nein |
Pauschaler Freibetrag von 262 Euro | nein | ja | ja (gekürzt um Pflegegeld) |
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung | ja | nein | nein |
Freibetrag für eigenes KFZ | nein | nein | nein |
Freibetrag für Taxikosten | nein | nein | nein |
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung | ja | ja | ja |
Schulgeld für Behindertenschule oder Behindertenwerkstätte | ja | ja | ja |
Zuletzt aktualisiert am 7. Februar 2017