Inhalt
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Förderungen | |
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Erweiterte Fürsorge- pflicht und ihr Aus- gleich durch Förde- rungen |
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Förderungen für Arbeit- geber |
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Förderungen für Arbeit- nehmer |
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Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde- rungen |
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Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit |
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Gesetze und Verord- nungen betreffend die Förderungen für begün- stigte Behinderte |
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Das Behinderteneinstellungsgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand Rücksicht zunehmen und ihr soziales Absinken so weit wie möglich zu vermeiden. Diese erweiterte Fürsorgeverpflichtung soll durch Förderungen zumindest teilweise ausgeglichen werden. Damit soll erreicht werden, daß sich Behinderte im Berufsleben im Wettbewerb mit Nichtbehinderten einigermaßen behaupten können. Im einzelnen ist das in § 6 BEinstG geregelt:
Abs. 1: | Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. | |
Abs. 1a: | Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. | |
Abs. 2: | Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere | |
a) | zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen; | |
b) | zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen; | |
c) | zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre; | |
d) | zu den Kosten von Maßnahmen beruflicher Assistenz, insbesondere Jugendcoaching, Produktionsschulen, Berufsausbildungsassistenz BGBl. Nr. 142/1969), Arbeitsassistenz und Job Coaching sowie anderer Assistenzmaßnahmen, insbesondere Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen für Unternehmen; | |
e) | für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung; | |
f) | zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind; | |
g) | zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des behinderten Unternehmers. | |
Abs. 3: | Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. | |
Abs. 4: | Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen. | |
Abs. 5: | Vor der Gewährung von Leistungen nach Abs. 2 ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen. | |
Abs. 6: | Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden. |
Auf die erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 1 und 1a BEinstG) wurde schon im Rahmen eines eigenen Kapitels eingegangen. Hier sollen diejenigen Förderungen betrachtet werden, die Arbeitgebern gewährt werden, wenn sie (begünstigte) Behinderte beschäftigen, sowie auch solche Förderungen, die (begünstigten) Behinderten direkt gewährt werden.
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht in § 6 Abs. 2 zunächst nur Förderungen „aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds“vor. Wären dessen Mittel erschöpft, gäbe es keine gesetzliche Grundlage zur Gewährung weiterer Förderungen mehr. Daher ermächtigt § 6 Abs. 3 BEinstG den Sozialminister, Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die sich auch „auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen beziehen“. Verordnungen werden aber von der Exekutive erlassen, entziehen sich somit der Kontrolle der Legislative, also des Parlaments.
Generell ist zu beachten, daß es auf Förderungen keinerlei Rechtsanspruch gibt. Behinderte sind überall auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln, also auf die Gnade der Verwaltung angewiesen! So heißt es in der „ Sonderrichtlinie - Berufliche Integration“, der Rahmenrichtlinie für Förderungen für Behinderte, im Punkt 5.7: „Auf die Gewährung einer Förderung besteht dem Grunde und der Höhe nach kein Rechtsanspruch“, und in der Präambel zu den alten „ Richtlinien für die Berufliche Integration“ (RBI) (gültig bis 30.6.2012) im Absatz 2: „Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt, sofern in der Folge nicht anderes bestimmt ist, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds bzw. des Bundes unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Auf die Gewährung von Sach- und Geldleistungen besteht kein Rechtsanspruch.“ In der Nachfolgeverordnung, den Richtlinien „Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung“, heißt es im Kapitel 12 lapidar: „Auf die Gewährung von Sach- und Geldleistungen besteht kein Rechtsanspruch“, und im Kapitel 11 dieser Richtlinie heißt es: „Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Beschäftigungsoffensive für Menschen mit Behinderung, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds bzw. des Bundeshaushalts unter allfälliger Einbindung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds.“
Im großen und ganzen hat man bei den Förderungen für behinderte Menschen den Eindruck, als würden Behinderte von der Verwaltung der Republik als Almosen beziehende Untertanen betrachtet werden. Nicht die Notwendigkeit einer Förderung, etwa zur Anschaffung eines Rollstuhles für finanziell Schwache, steht im Vordergrund, sondern die Verfügbarkeit von Mitteln. Hätte man bei den Finanzhilfen für marode Finanzinstitute nach demselben Prinzip gehandelt, würde es manche davon heute nicht mehr geben Bei behinderten Menschen wirkt dieses Prinzip manchmal genauso.
Gemäß § 6 Abs. 3 BEinstG hat das Sozialministerium Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die im Kapitel „Gesetze und Verordnungen betreffend die Förderungen für begünstigte Behinderte“ wiedergegeben werden. Diese Richtlinien bilden die Basis für die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen oder Sachleistungen. Sie haben sich an den allgemeinen Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) des Finanzministeriums zu orientieren.
Gefördert werden, soweit einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich den begünstigten Behinderten vorbehalten sind, „Menschen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % aufweisen und auf Grund der Art und des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigungen ohne Unterstützungsangebote einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. Hierzu zählen auch Jugendliche mit Lernschwierigkeiten oder sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, deren Auswirkungen zumindest einen Grad der Behinderung von 30 % entsprechen“ (Punkt 4 Abs. 1 der Richtlinien Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung). Die primäre Zielgruppe der Fördermaßnahmen sind begünstigte Behinderte oder Gleichgestellte (nach § 10a Abs. 2), die erwerbstätig sind oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Als “hervorzuhebende Zielgruppen“ nennt die „Sonderrichtlinie - Berufliche Integration“ im Punkt 5.2.1 Behinderte, die „besondere Hilfe bei der Integration in den Regelarbeitsmarkt benötigen“, insbesondere | |
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behinderte Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr,die nicht in Beschäftigung stehen, |
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behinderte Ältere ab dem 45. Lebensjahr, die einen Arbeitsplatz erlangen sollen oder deren Arbeitsplatz gesichert werden soll, und |
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Behinderte mit schweren Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Arbeitsplatz erlangen sollen oder deren Arbeitsplatz gesichert werden soll. |
Individualförderungen zur Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes gibt es | |
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für technische Arbeitshilfen, |
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zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, |
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in der Form von Entgeltzuschüssen, |
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in der Form von Zuschüssen zu Schulungs- und Ausbildungskosten, |
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für Kosten im Zusammenhang mit dem Antritt oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Ausbildungsverhältnisses und |
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zur Unterstützung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. |
Außerdem werden Projekte zur Unterstützung der beruflichen Integration gefördert, und zwar | |
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begleitende Hilfen (Clearing, Berufsausbildungsassistenz, Arbeitsassistenz, Job Coaching), |
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Qualifizierung und Beschäftigung, |
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Sonstige Unterstützungsstruktur und |
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persönliche Assistenz am Arbeitsplatz. |
Gefördert werden können einerseits Arbeitgeber, die
begünstigte Behinderte beschäftigen oder ausbilden bzw. dies
beabsichtigen, und andererseits auch behinderte Arbeitnehmer selber.
Gebietskörperschaften erhalten keine Förderungen. Bund,
Länder, Gemeinden, Träger öffentlichen Rechts und
politische Parteien erhalten keine Lohnkostenzuschüsse:
arbeitsplatzbezogene Förderungen (für technische
Arbeitshilfen, für die Adaptierung und Schaffung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen) können sie nur für Behinderte
erhalten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 70 % aufweisen
oder bei denen eine schwerwiegende Sinnesbehinderung vorliegt, die
nicht durch Seh- oder Hörbehelfe kompensiert werden kann.
(Punkt 4 der Richtlinien
Individualförderungen
zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung).
Die Gewährung einer Förderung ist mit umfangreichen Auflagen verbunden, die im Punkt 9 der Sonderrichtlinie - Berufliche Integration aufgelistet sind. Beispielsweise heißt es im Punkt 9.6.3 dieser Richtlinie, daß die Gewährung einer Förderung davon abhängig zu machen ist, daß der Förderwerber „Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen läßt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet“. Das mag ein Grund dafür sein, daß viele Betriebe, vor allem große Unternehmen, keine Förderungen beanspruchen. Daraus ergibt sich aber ein gutes Argument für Behindertenvertreter bei der beabsichtigte Kündigung von begünstigten Behinderten, wenn der Arbeitgeber mit einer verminderten Leistungsfähigkeit des Behinderten argumentiert: Arbeitgeber sind nach § 6 Abs. 1a BEinstG verpflichtet, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. Weigert sich der Arbeitgeber, Förderungen in Anspruch zu nehmen, eine allfällige Leistungsminderung also zu kompensieren, kann er somit nicht mehr mit der verminderten Leistungsfähigkeit argumentieren. Er könnte sie ja durch Ausbildungsmaßnahmen beseitigen oder durch Lohnzuschüsse ausgleichen.
Zuletzt aktualisiert am 7. Jänner 2017