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Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
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Mag. Bernhard Hampl
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Ingenieurbüros sind keine Hersteller: sie befassen sich mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen, Gutachten und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, auch mit der Überwachung der Durchführung und Abnahme von Projekten, der Prüfung der projektgerechten Ausführung und der projektbezogenen Rechnungen, Vertretung des Auftraggebers vor Behörden sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen.
Das Ingenieurbüro arbeitet unabhängig und neutral, weil es an der Ausführung des Werkes selbst nicht teilnimmt - es arbeitet treuhändisch für seinen Auftraggeber.
Ingenieurbüros finden Sie auf allen technischen Tätigkeitsfeldern, die in Österreich theoretisch erlernbar sind: von der Haustechnik (Elektrotechnik und Installationstechnik) bis zur Kulturtechnik, vom Maschinenbau bis zur Technischen Chemie, von der Innenarchitektur bis zum Berg- und Hüttenwesen.
§ 134 Gewerbeordnung (GewO) | |
(1) | Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. |
(2) | Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. |
(3) | Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes. |
(4) | Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. |
(5) | Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt. |
§ 33 Gewerbeordnung (GewO) | |
(1) | Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z. 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. |
(2) | ... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt. |
Zuletzt aktualisiert am 27. Dezember 2017